Die Anwendung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums an der TH Berlin am Beispiel des Falls Erich Lehmann
Das am 7. April 1933 erlassene Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (BBG) [1] stellte an den Hochschulen eines der wichtigsten Instrumente zur Festigung der Macht der Nationalsozialisten dar. Nach seinen Bestimmungen konnten „[z]ur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung“ Beamte entlassen werden, „auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.“ (§ 1) Hierdurch konnte faktisch jeder, der verbeamtet war, ohne Angabe näherer Gründe aus dem Dienst entfernt werden. § 3 legte fest, dass „Beamte, die nicht arischer Abstammung sind“, in den Ruhestand zu versetzen waren. Die Erste Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vom 11. April 1933 führte aus: „Ungeeignet sind alle Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehören. Sie sind daher zu entlassen.“[2]
Anders als die Bezeichnung suggerieren könnte, zielte das BBG nicht ausschließlich auf eine ‚Säuberung‘ der öffentlichen Verwaltung von ‚nicht arischen‘ und politisch nicht opportunen Mitarbeitern ab, sondern dezidiert auch auf eine ‚Säuberung‘ des Hochschulapparates. Wie aktiv auch dieses Ziel verfolgt wurde, belegt unter anderem die Dritte Durchführungsverordnung zu dem Gesetz, die den Rechtsbegriff des Beamten in Bezug auf den Lehrkörper der Hochschulen ausweitete. „Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner Honorarprofessoren, die nicht beamteten [Hervorhebung hinzugefügt] außerordentlichen Professoren und Privatdozenten an wissenschaftlichen Hochschulen.“[3]
Die Verordnung schafft hier gewissermaßen einen eigenen Rechtsbegriff des Beamten für das Hochschulwesen: Während sich Beamte im konventionellen Hochschulrecht salopp ausgedrückt dadurch kennzeichneten, verbeamtet worden zu sein, wurde der Begriff im Rahmen des BBG in dem Sinne geweitet, dass alle an einer Hochschule beschäftigten Lehrpersonen, ob verbeamtet oder nicht, im Sinne des Gesetzes als Beamte galten und somit bei Bedarf auf dessen Grundlage entlassen werden konnten.
Von den Bestimmungen des BBG war auch die Technische Hochschule Berlin betroffen.
Das Fallbeispiel des außerordentlichen Professors Erich Lehmann zeigt, dass Standort und fachliche Ausrichtung im Falle der TH Berlin womöglich sogar zu einer verstärkten Anwendung führten.
Erich Lehmann wurde 1878 in Berlin geboren, war evangelischer Konfession,[4] fiel auf Grund seiner jüdischen Vorfahren[5] jedoch unter die Bestimmungen des BBG. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bekleidete er eine außerordentliche Professur für angewandte Photochemie und Reproduktionstechnik, leitete in dieser Funktion das Photochemische Laboratorium der Hochschule und war seit 1929 verbeamtet.[6] Zuvor war er seit 1922 nichtbeamteter außerordentlicher Professor gewesen.[7] Begonnen hatte seine Laufbahn 1902 als Assistent am Photochemischen Laboratorium der TH; seit 1908 lehrte er bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges dort als Privatdozent.[8] 1914 zog er freiwillig in den Krieg, zunächst war er in der kartographischen Abteilung eines Generalstabes tätig, 1915 meldete er sich zu den Fliegern. 1917 wurde er vom Kommissarischen General der Luftstreitkräfte auf den eigens geschaffenen Posten eines ‚Photochemikers des Heeres‘ befördert, wo er bis zum Kriegsende für die Ausbildung von Luftbildfotografen und die Gewinnung von Luftbildmaterial verantwortlich war.[9]
In einem an das Referat für Flugwesen der SA gerichteten Schreiben vom 19. April 1933 machte ein Major außer Dienst H. Nonn unter Bezugnahme auf das kurz zuvor in Kraft getretene BBG die militärischen Verdienste Lehmanns zu dessen Gunsten geltend:
Trotz der nicht-arischen Herkunft von Prof. Lehmann glaube ich eine vaterländische Pflicht zu erfüllen, wenn ich, im Hinblick auf die hohen von der SA-Fliegerei im Interesse der Landesverteidigung verfolgten Ziele, Ihnen einige schriftliche Angaben mache, damit Sie an den zuständigen Stellen Schritte unternehmen können, um die Erhaltung von Prof. Lehmann auf seinem Lehrstuhl lediglich im vaterländischen Interesse zu unterstützen.[10]
Der SA-Stelle, die das Schreiben an das Reichserziehungsministerium (REM) weitergeleitet hatte, antwortete Ministerialreferent von Rott am 16. Mai 1933:
Prof. Dr. Lehmann von der Technischen Hochschule Berlin ist beurlaubt worden. Doch stellt die Beurlaubung nur eine vorläufige Maßnahme dar. Die Angelegenheit wird eingehend untersucht und die Entscheidung auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.4.33 und der Durchführungsbestimmungen gefällt werden.[11]
Auch rund zwei Monate später befand sich das Verfahren noch in der Schwebe. Weshalb eine Entscheidung nicht in kürzerer Zeit erging, ist nicht nachzuvollziehen. Es liegt jedoch nahe, dass Lehmanns Teilnahme am Weltkrieg Anlass gab, seinen Fall einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Gemäß § 3, Abs. 2 sollten ‚nicht arische‘ Beamte nicht entlassen werden, „die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind.“ Dennoch schien das REM eine Entlassung Lehmanns mittlerweile für wahrscheinlicher zu halten als seinen Verbleib im Dienst, wie in einem Schreiben von Rotts an den Rektor der TH Berlin deutlich wird:
Über das Verbleiben des a. o. Professors L e h m a n n in der Hochschule im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes zu Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ist eine Entscheidung noch nicht getroffen. Da es aber unerwünscht ist, daß das Institut beim etwaigen Ausscheiden Professor Lehmanns noch lange vertretungsweise geleitet wird, ersuche ich, vorsorglich schon jetzt die Fakultät zur Einreichung von Vorschlägen für die etwaige Nachfolge zu veranlassen.[12]
Die Wissenschaftspolitik der Nationalsozialisten legte ihren Fokus mit Blick auf die angestrebte Wiederaufrüstung Deutschlands auf die naturwissenschaftlich-technischen Disziplinen.[13] Das besondere Interesse für Technische Hochschulen im Allgemeinen, das hieraus erwuchs, dürfte im Fall der TH Berlin durch deren Standort in der Reichshauptstadt und die hieraus erwachsenden Möglichkeiten zur Verschränkung von Wissenschaft und Politik noch gesteigert worden sein, wie der Fall Erich Lehmann zeigt.
Denn am 15. August 1933 griff Erhard Milch, Staatssekretär im Reichsluftfahrtministerium indirekt in das schwebende Verfahren ein, indem er an das Reichserziehungsministerium schrieb:
In der meinem Geschäftsbereich unterstehenden Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt E.V., Berlin Adlershof, arbeitet seit dem Jahre 1927 mit besonderem Erfolge auf dem Gebiet der Fotochemie des Luftbildwesens Dr. Ing Schmiescheck in der Stellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Schmiescheck ist es im Laufe der Jahre gelungen, auf dem Gebiet der Hypersensibilisierung von Emulsionen so weitgehende Fortschritte zu erreichen, dass das Luftbildwesen, dessen Bedeutung für die Landesverteidigung ich nicht besonders zu unterstreichen brauche, hierdurch eine wesentliche Leistungssteigerung erfahren hat. […] Ich würde es dankbar begrüssen, wenn die wissenschaftlich wertvollen Kräfte der genannten Persönlichkeit im Hochschuldient auf einer der im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Berufsbeamtentums frei werdenden Stellen der Technischen Hochschule Berlin verwendet werden könnten. […] Ich bin der Ansicht, dass die engen Beziehungen des Dr. Ing. Schmiescheck zur Luftbildabteilung der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt E. V. auch der Preussischen Hochschulverwaltung bei der Förderung des Nachwuchses weitgehende Vorteile bringen können.[14]
Allerdings scheiterte Milchs Versuch, über das Instrument des BBG eine unmittelbare personelle Verflechtung von Reichsluftfahrtministerium und TH Berlin zu erreichen. Auf Ministerialreferent von Rotts am 29. August 1933 an die TH Berlin gerichtetes Ersuchen, „zu prüfen, ob Sch. gegebenenfalls für eine Berufung als Nachf. des Prof. Lehmann in Frage kommt“[15], erwiderte der Rektor der TH:
Falls die a. o. Professur für Photochemie an der Techn. Hochschule Berlin frei werden sollte, worüber eine Entscheidung noch nicht getroffen ist, werde ich gern prüfen, ob eine Berufung des Dr. Schmiescheck in Betracht gezogen werden kann. Ich bemerke aber, daß er in diesem Falle aus seiner jetzigen Stellung ausscheiden müßte, da die Tätigkeit an der Techn. Hochschule seine volle Arbeitskraft in Anspruch nehmen wird.[16]
Ob tatsächlich lediglich zeitökonomische Gründe dazu führten, dass Schmiescheck nicht berufen wurde, oder ob Rektor Otto Eggert auch eine politische Einflussnahme auf die Hochschule vermeiden wollte, lässt sich nicht rekonstruieren.
Als wahrscheinlich darf jedoch angenommen werden, dass die Intervention Milchs das Verfahren gegen Lehmann beschleunigte – am 1. November 1933 schrieb von Rott an den Preußischen Ministerpräsidenten[17] in Beantwortung des ersten Schreibens von Milch: „Die Professur für Photochemie wird am 1.1.34 frei.“[18]
Fraglich ist, inwieweit Milchs Anfrage sich unmittelbar negativ für Lehmann auswirkte. Dokumente, die darüber Auskunft geben könnten, weshalb Lehmann als Teilnehmer am Ersten Weltkrieg nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3, Abs. 1 BBG fiel, sind in den Aktenbeständen des REM nicht erhalten. Dass das Gesuch Milchs zu Ungunsten Lehmanns wirkte, weil es deutlich werden ließ, dass Görings einflussreiches Reichsluftfahrtministerium eine Neubesetzung der Professur wollte, ist zumindest nicht unwahrscheinlich.
Eine andere mögliche Erklärung lautet, dass Lehmann, der der Wehrmacht dem von Nonn erstellten Lebenslauf zufolge[19] vor allem seine wissenschaftlichen Fähigkeiten zur Verfügung gestellt hatte, nicht als Frontkämpfer im Sinne des § 3 BBG galt. Hiergegen spricht allerdings, dass es auch bei enger Auslegung der Formulierung „im Weltkrieg an der Front […] gekämpft“ (§ 3, Abs. 2 BBG) schwierig gewesen sein dürfte, seinen Dienst als Flieger zwischen 1915 und 1917[20] nicht als Fronteinsatz zu werten. Auch eine Kündigung wegen ‚politischer Unzuverlässigkeit‘ auf Grundlage von § 4 BBG ist auszuschließen, da Lehmann in diesem Fall hätte entlassen werden müssen. Er wurde jedoch in den Ruhestand versetzt (FUSSNOTE: vgl. GSPK, I. HA Rep. 76 Kulturministerium V b Sekt. 5 Tit III Nr. 8A, Bd. 3, Bl. 77). Dies deutet zunächst auf § 6 BBG hin, der regelte, dass Beamte „[z]ur Vereinfachung der Verwaltung […] in den Ruhestand versetzt werden“ konnten. Dann hätte die Stelle im Anschluss allerdings nicht neu besetzt werden dürfen (§ 6 BBG, Satz 2). Insofern lässt sich im Nachhinein nicht klären, auf Basis welches Paragraphen des BBG Lehmann vom Hochschulbetrieb ausgeschlossen wurde.
Nachdem indes eine Berufung Schmieschecks auf Lehmanns Posten aufgrund der Stellungnahme Eggerts offenbar nicht mehr zur Debatte gestanden hatte [21], geriet die Fakultät für Stoffwirtschaft, an der der Lehrstuhl angesiedelt war, in akute Personalnot. Nach Lehmanns Ausscheiden beklagte Dekan Oscar Niemczyk in einem Schreiben an das REM:
Die Fakultät für Stoffwirtschaft, […] aufgefordert, Vorschläge für die Nachfolge [Lehmanns] einzureichen, konnte bisher darüber noch keine Entscheidung treffen.
Die Fortführung des photochemischen Unterrichts ist aber erforderlich.[22]
Noch Mitte 1934 erreichten das REM Berufungsvorschläge für die nach wie vor unbesetzte Professur,[23] die in der Mehrzahl dafür plädierten, Erich Stenger den Lehrstuhl anzutragen, der Lehmanns Aufgaben gemeinsam mit Bruno Seegert vertretungsweise übernommen hatte.
Aufschlussreich ist, dass es hierzu allerdings erst nach einer weiteren Intervention aus der politischen Sphäre kam. Am 2. Juli 1934 wandte sich das Reichsinnenministerium an das REM, indem es kritisierte:
Wie mir der Herr Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda mitgeteilt hat, ist über den Nachfolger von Professor Dr. E. Lehmann in der Leitung des Photo-Chemischen Laboratoriums an der Technischen Hochschule in Berlin-Charlottenburg eine Entscheidung noch nicht ergangen. Ich darf bitten, die Angelegenheit beschleunigen zu wollen, weil Professor Dr. Lehmann Mitglied der Bildwerferprüfungsstelle in Preussen und Vorsitzender des kleinen Ausschusses der Bildwerferprüfstellen ist. Ich ziehe in Erwägung, den von Ihnen neu zu bestellenden Leiter des Photo-Chemischen Laboratoriums in Berlin-Charlottenburg an Stelle des Professors Dr. Lehmann zum Mitglied der Bildwerferprüfstelle für Preussen zu ernennen.[24]
Das Schreiben gibt Auskunft über einen weiteren Grund, aus dem eine verschärfte Anwendung des BBG an der TH Berlin vermutet werden kann: Neben dem gewissermaßen ‚offensiven‘ Bestreben, das etwa in der Einflussnahme des Reichsluftfahrtministeriums zum Ausdruck kommt, das BBG als Instrument zu nutzen, um eine aufgrund von Standort und fachlicher Ausrichtung denkbare stärkere Verschränkung von Rüstungspolitik und Wissenschaft in Berlin herbeizuführen, gab es zudem einen quasi ‚defensiven‘ Beweggrund: Stärker als Lehrende an Hochschulen andernorts und die Dozenten der eher geisteswissenschaftlich geprägten Berliner Universität besetzten die wissenschaftlichen Beschäftigten der TH im Zusammenhang mit ihren Hochschulposten Positionen in anderen in der Hauptstadt ansässigen technikwissenschaftlichen Institutionen, die bei der ‚Wiederwehrhaftmachung‘ eine Rolle spielten. Somit ergab sich für die TH etwas, das als ‚doppelte Notwendigkeit‘ einer ‚Säuberung‘ des Hochschulapparates bezeichnet werden könnte. Anders ausgedrückt ließe sich behaupten, Standort und Ausrichtung der TH führten dazu, dass die Anwendung des BBG im Hinblick auf dessen Ziele – Vertreibung politisch nicht opportuner Beamter und Besetzung der freigewordenen Posten mit politisch opportunen – hier eine Art ‚potenzierte Wirkung‘ entfaltete.
Nach dem Eingreifen von Reichspropaganda- und Reichsinnenministerium wurde die vakante Professur innerhalb des vergleichsweise kurzen Zeitraums von rund drei Monaten neu besetzt. Am 10. Oktober 1934 richtete das Reichsinnenministerium ein Schreiben folgenden Wortlautes an Erich Lehmann:
Ihre Ernennung zum Mitglied der für die Prüfung von Bildwerfern sowie für die sicherheitstechnischen Einrichtungen des Bildwerferraumes in Preussen bei der Abteilung II des Polizeipräsidenten in Berlin eingerichteten Prüfstelle sowie als Vertreter Preußens im Kleinen Ausschuss der Bildwerferprüfstellen wird hiermit widerrufen.[25]
Gewissermaßen im gleichen Atemzug wurden die Posten Erich Stenger angetragen.[26]
[1] RGBl. I (1933), S. 175 – 177.
[2] RGBl. I (1933), S. 195.
[3] Satz 1 des 2. Absatzes des Abschnitts zu § 1 des Gesetzes; RGBl. I (1933), S. 245.
[4] Vgl. Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (im Folgenden zitiert unter der Sigle GSPK), I. HA Rep. 76 Kulturministerium V b Sekt. 5 Tit. III Nr. 8A, Bd. 3, Bl. 40.
[5] Vgl. ebd., Bl. 86.
[6] Vgl. ebd., Bl. 40.
[7] Vgl. ebd.
[8] Vgl. ebd.
[9] Vgl. ebd.
[10] Ebd.
[11] Ebd., Bl. 42.
[12] Ebd., Bl. 47.
[13] Vgl. Rüdiger Hachtmann: Die Wissenschaftslandschaft zwischen 1930 und 1949. Profilbildung und Ressourcenverschiebung. In: Gebrochene Wissenschaftskulturen. Universität und Politik im 20. Jahrhundert. Hrsg. von Michael Grüttner, Rüdiger Hachtmann, Konrad H. Jarusch, Jürgen John, Matthias Middell. Göttingen 2010, S. 193 – 205, hier S. 198.
[14] GSPK, I. HA Rep. 76 Kulturministerium V b Sekt. 5 Tit. III Nr. 8A, Bd. 3, Bl. 47.
[15] Ebd., Bl. 54.
[16] Ebd.
[17] Hermann Göring vereinte in seiner Person die Ämter des Preußischen Ministerpräsidenten und des Reichskommissars für Luftfahrt; aus der direkten Bezugnahme des zitierten – an die Adresse des Preußischen Ministerpräsidenten gerichteten – Schreibens auf den Schriftwechsel mit dem Reichsluftfahrtministerium geht hervor, dass auch in dienstlichen Korrespondenzen in dieser Hinsicht offenbar keine Unterscheidung vorgenommen wurde.
[18] GSPK, I. HA Rep. 76 Kulturministerium V b Sekt. 5 Tit. III Nr. 8A, Bd. 3, Bl. 58.
[19] Vgl. FN 4.
[20] Vgl. ebd.
[21] Zumindest finden sich keine weiteren Schriftwechsel hierzu.
[22] GSPK, I. HA Rep. 76 Kulturministerium V b Sekt. 5 Tit. III Nr. 8A, Bd. 3, Bl. 77.
[23] Vgl. z. B. ebd., Bl. 86.
[24] Ebd., Bl. 223.
[25] Ebd., Bl. 238.
[26] Vgl. ebd., Bl. 239.